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EuGH-Gutachten: Chatbots riskieren Urheberrecht

Ein EuGH-Generalanwalt sieht mögliche Urheberrechtsverletzungen, wenn Chatbots geschützte Formulierungen aus Presseartikeln systematisch wiedergeben oder Bezahlschranken umgehen. Für Unternehmen in Deutschland und Österreich wird damit vor allem die Quellenkontrolle bei RAG-Systemen und Webzugriffen relevant.

EuGH-Gutachten: Chatbots riskieren UrheberrechtBild: KI-generiert

EuGH-Gutachten setzt Grenzen für KI-Antworten

KI-Chatbots wie Google Gemini können nach Einschätzung von EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar die Rechte von Presseverlagen verletzen. Kritisch wird es, wenn ein System Artikel abruft und deren geschützte Ausdrucksform so weit übernimmt, dass der Aufruf des Originals praktisch überflüssig wird.

Die Schlussanträge stammen aus dem ersten Verfahren zu generativer KI vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Sie sind für die Richter nicht bindend. Das spätere Urteil kann der Empfehlung folgen, muss es aber nicht und wird nach bisherigen Erwartungen kaum vor 2027 vorliegen.

Sinngemäß stellt der Generalanwalt klar: Geschützt sind nicht die berichteten Tatsachen, sondern die konkrete Ausdrucksform. Das Presseverlagsrecht schafft kein Monopol auf Nachrichten.

Gemini-Antwort löst Verfahren in Ungarn aus

Ausgangspunkt ist ein Rechtsstreit zwischen dem ungarischen Presseverlag Like Company und Google. Der Verlag wirft Google vor, Gemini habe geschützte Texte ohne Genehmigung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Das zuständige Gericht in Budapest legte dem EuGH dazu Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vor.

Über den konkreten Fall entscheidet am Ende das ungarische Gericht. Offen ist daher sowohl der Ausgang des Verfahrens als auch die genaue praktische Grenze zwischen zulässiger Faktenwiedergabe und unzulässiger Übernahme geschützter Formulierungen.

Bezahlschranken und erkennbare Formulierungen sind kritisch

Für die rechtliche Bewertung nennt Szpunar zwei zentrale Kriterien. Zum einen ist relevant, ob der Chatbot unrechtmäßig auf einen Artikel zugegriffen hat, etwa durch das Umgehen einer Bezahlschranke. Zum anderen kommt es darauf an, ob die spezifische Ausdrucksform des Artikels in der Antwort systematisch erkennbar bleibt.

KonstellationEinordnung laut Schlussanträgen
Wiedergabe reiner TatsachenDas Presseverlagsrecht schützt die Fakten selbst nicht.
Erkennbare Übernahme konkreter FormulierungenKann das Recht auf Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung berühren.
Systematische Wiedergabe statt Verweis auf das OriginalBesonders kritisch, wenn der Originalartikel nicht mehr aufgerufen werden muss.
Umgehung einer BezahlschrankeKann für einen unrechtmäßigen Zugriff und eine Rechtsverletzung sprechen.
KI-Training mit geschützten WerkenKann grundsätzlich unter die gesetzliche Text-und-Data-Mining-Schranke fallen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Kriterien betreffen vor allem Chatbots mit Webzugriff sowie RAG-Systeme. Retrieval-Augmented Generation bezeichnet ein Verfahren, bei dem ein Sprachmodell externe Dokumente abruft und auf dieser Grundlage eine Antwort formuliert. Auch aktuelle Konflikte um KI-Scraping von Verlagsinhalten zeigen, dass der technische Zugriff und die anschließende Ausgabe rechtlich getrennt geprüft werden müssen.

Training und Live-Antwort sind getrennt zu bewerten

Zwei Fragen zum Training der Gemini-Modelle stufte der Generalanwalt als unzulässig ein. Im Ausgangsverfahren gebe es keinen Nachweis dafür, dass Artikel des klagenden Verlags tatsächlich als Trainingsmaterial verwendet wurden.

Szpunar merkte dennoch an, dass das automatisierte Auslesen geschützter Werke zum KI-Training grundsätzlich über die gesetzliche Text-und-Data-Mining-Schranke zulässig sein könne. Diese Ausnahme erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Analyse von Texten und Daten, beispielsweise zur Erkennung sprachlicher Muster.

Google erklärte sinngemäß, Gemini lerne sprachliche Muster, um eigene Inhalte zu erzeugen, statt vorhandene Inhalte zu reproduzieren. Rechteinhaber könnten der Nutzung ihrer Inhalte zudem widersprechen. Wie Anbieter solche Signale technisch berücksichtigen, ist auch Gegenstand der Debatte um robots.txt-Regeln für KI-Training.

Was Unternehmen in Deutschland und Österreich prüfen sollten

Für Unternehmen im EU-Raum liegt das größere Risiko nach dieser Einschätzung nicht zwingend im Modelltraining. Problematischer kann die ungeprüfte Einbindung externer Presseartikel in aktuelle Antworten sein. Das gilt unabhängig davon, ob ein gemieteter KI-Dienst, ein Open-Source-Modell oder eine selbst betriebene Lösung verwendet wird.

Bei RAG-Anwendungen sollten deshalb die zugelassenen Quellen, Zugriffswege und Ausgabelängen kontrollierbar sein. Sinnvoll sind insbesondere klare Quellenlisten, der Ausschluss von Paywall-Inhalten, Begrenzungen für längere Textübernahmen und eine Protokollierung der abgerufenen Dokumente. So lässt sich später nachvollziehen, auf welcher Grundlage eine Antwort entstanden ist.

Self-Hosting reduziert zwar die Abhängigkeit von einem externen Anbieter, beseitigt aber keine urheberrechtliche Verantwortung. Eine eigene Architektur bietet dafür mehr Kontrolle über Quellen, Filter und Ausgabevorgaben. Wer lediglich einen geschlossenen SaaS-Chatbot einsetzt, ist stärker darauf angewiesen, dass der Anbieter Zugriff und Wiedergabe fremder Inhalte sauber begrenzt.

Bis zum bindenden Urteil bleibt die genaue Grenze offen. Die Schlussanträge liefern jedoch einen brauchbaren Prüfmaßstab: Fakten dürfen nicht mit geschützter Formulierung gleichgesetzt werden, technische Schutzmaßnahmen sind zu respektieren und KI-Antworten sollten den Originalartikel nicht systematisch ersetzen.